Einkaufsbedingungen der Firma RACO-ELEKTRO-MASCHINEN GmbH

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich von Firma RACO-ELEKTRO-MASCHINEN GmbH (nachfolgend „RACO“ genannt) schriftlich zugestimmt.

1. Bestellung, Vertragsschluss:

1.1. Eine Bestellung von RACO gilt erst als erteilt, wenn sie von RACO schriftlich abgefasst ist. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Telefax- und e-mail-Sendungen. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für RACO nur verbindlich, wenn RACO sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt hat.

1.2. Im Einzelfall von RACO vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern, in den von RACO vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für RACO keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, RACO über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung von RACO korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

1.3. RACO kann – solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat – im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.

1.4. Jede Bestellung ist RACO vom Lieferanten unverzüglich mit Angabe des Liefertermins und der gültigen Preise schriftlich zu bestätigen. Geht diese Bestätigung bei RACO nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten ein, ist RACO zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

 

2. Liefertermine:

2.1. Die von RACO in der Bestellung vorgegebenen Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von RACO angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies RACO unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von RACO über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.

2.2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat RACO unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettobestellwerts pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Nettobestellwerts zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

2.3. Erbringt der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann RACO zudem, wenn sie dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2.4. Vor Ablauf des Liefertermins ist RACO zur Abnahme nicht verpflichtet.

2.5. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Lieferant zu Teilleistungen nicht berechtigt.

 

3. Lieferung, Verpackung:

3.1. Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung an die von RACO angegebene Empfangsstelle. Hat RACO die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von RACO vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für RACO günstigste Beförderungs- und Zustellart.

3.2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle von RACO auf RACO über.

3.3. Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei unfreier Rücksendung der Verpackung sind RACO mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
 

4. Dokumentation:

4.1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung in einfacher Ausfertigung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

- Bestellnummer
- Menge und Mengeneinheit
- Artikelbezeichnung mit Artikelnummer
- Restmenge bei Teillieferungen
- geforderte Dokumentation (z.b. Werkszeugnis, Prüfprotokolle etc.)
- Umsatzsteuer-Ident-Nr.

4.2. Bei Frachtsendungen ist RACO eine Versandanzeige am Tag des Versandes gesondert zu übermitteln.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist RACO spätestens mit der ersten Lieferung des jeweiligen Jahres zuzuleiten.

Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist RACO unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die RACO durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen.

Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von einer Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

 

5. Preise:

5.1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

5.2. Der Lieferant wird RACO keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit ihm diese gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

 

6. Rechnung, Zahlung, Abtretung:

6.1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Unter den obigen Voraussetzungen erfolgt die Zahlung von RACO binnen 8 Tagen abzüglich 3 % Skonto, binnen 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto, binnen 30 Tagen ohne Abzug.

6.2. Forderungen des Lieferanten an RACO dürfen nur mit Zustimmung von RACO an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

6.3. Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder durch Scheck.

 

7. Mängelansprüche:

7.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Gegenstände fehlerfrei, ggf. zeichnungsgerecht und DIN-normgerecht sind sowie dass die Liefergegenstände den Angaben von RACO im Bestellschein bzw. in seinem Angebot entsprechen.

7.2. Im Fall fehlerhafter Lieferungen stehen RACO sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Eine Beschränkung dieser Rechte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von RACO möglich.

7.3. In dringenden Fällen ist RACO berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

7.4. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

 

8. Produkthaftung und Rückruf:

Für den Fall, dass RACO aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, RACO von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt dieser insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant wird die Liefergegenstände in Absprache mit RACO so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.

Der Lieferant stellt sicher, dass der Hersteller der von ihm verwendeten Produktkomponenten zurückverfolgt werden kann.

Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und RACO auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

9. Qualitätssicherung:

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und RACO dies auf Anforderung nachzuweisen. Er wird mit RACO, soweit RACO dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

Bei Fertigung von Neuteilen wird der Lieferant RACO auf Anforderung einen Erstmusterprüfbericht vorlegen. Zusätzlich stimmt der Lieferant Qualitätsaudits nach Absprache zu.

 

10. Bestellunterlagen, Zeichnungen, Modelle:

10.1. Nach Angaben, Zeichnungen und Modellen von RACO gefertigte Waren dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RACO durch den Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als vertragliche Zwecke verwendet oder geliefert werden.

10.2. Gleiches gilt für von RACO dem Lieferanten überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren u.ä.. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.

10.3. Alle für die Durchführung der Bestellung von RACO gelieferten Zeichnungen, Skizzen, Modelle etc. müssen nach Erledigung des Auftrags unverzüglich an RACO zurückgesendet werden. Sie verbleiben im Eigentum von RACO.

10.4. Die Vervielfältigung der in den vorausgehenden Absätzen genannten Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

10.5. Bei Verletzung einer der genannten Pflichten kann RACO jederzeit die Herausgabe der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände verlangen und Schadensersatz geltend machen.

 

11. Materialbeistellungen, Verwahrung:

11.1. Von RACO dem Lieferanten beigestelltes Material verbleibt im Eigentum von RACO. Es ist als solches vom Lieferanten getrennt und unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Es darf nur für Bestellungen von RACO verwendet werden.

11.2. Be- und Verarbeitung des im Eigentum von RACO stehenden Materials erfolgen für RACO. Sollte durch diesen Vorgang beim Lieferanten Eigentum entstehen, wird dieses gleichzeitig auf RACO übertragen und das Produkt vom Lieferanten für RACO verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht RACO das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.

11.3. Für die Verwahrung der neuen oder umgebildeten Sache gilt Ziff. 11.1. entsprechend.

11.4. Drohen oder erfolgen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, von denen auch das im Eigentum von RACO stehende Material betroffen ist bzw. sein kann, hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf das Eigentum von RACO hinzuweisen und RACO gleichzeitig von der erfolgten oder drohenden Vollstreckungsmaßnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

12. Freiheit von Rechten Dritter, Schutzrechte:

12.1. Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Produkte in seinem Alleineigentum stehen und frei sind von jeglichen Rechten Dritter.

12.2. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der Auftragnehmer stellt RACO von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält RACO vom Auftragnehmer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

 

13. Höhere Gewalt:

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Kurzarbeit, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die RACO die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien RACO für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihren Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
 

14. Geheimhaltung:

14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von RACO und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

14.2. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RACO mit seiner Geschäftsverbindung werben.

 

15. Allgemeine Bestimmungen:

15.1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbestimmungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

15.2. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und RACO gilt vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat.

15.3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, ist Schwelm Erfüllungsort für alle Pflichten aus der Geschäftsbeziehung.

15.4. Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht am Sitz für RACO für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten örtlich zuständig. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit geschlossener Verträge. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat oder wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Stand: 05/18 (140-087-8)