AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der RACO-ELEKTRO-MASCHINEN GmbH
Die aktuellen AGB finden Sie unter folgenden Link auch zum Download: Stand: August 2022 AGB 08/22 AGB
1 Geltungsbereich und Informationen zum Vertragspartner
1.1 Der Vertragspartner des Kunden ist:
RACO-ELEKTRO-MASCHINEN GmbH
Jesinghauser Str. 56-64, D-58332 Schwelm
Telefon: +49 2336 4009-0
Telefax: +49 2336 4009-10
E-Mail: raco@raco.de
USt.-ID-Nr.: DE126457583
Handelsregister: Amtsgericht Hagen, HRB 5584
nachstehend RACO genannt
1.2 Die von RACO verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und über den Gerichtsstand sind in diesem Dokument enthalten. Alle Lieferungen und Leistungen der RACO sowie diesbezügliche Angebote der RACO gegenüber dem in Ziff.1.3 genannten Personenkreis erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt).
1.3 Die AGB sind Bestandteil aller Verträge über die Lieferungen und Leistungen der RACO, die RACO mit seinen Vertragspartnern (letztere nachfolgend „Kunde“ genannt) abschließt, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des §14BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.4 Die AGB gelten, soweit von RACO nicht abweichende Geschäfts- und Lieferbedingungen übersandt werden, für alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien zukünftig abgeschlossenen Verträge der in Ziff. 1.3 genannten Art, so dass es nicht für jedes weitere Einzelgeschäft eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn RACO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sofern RACO auf Schreiben oder ähnliche Dokumente Bezug nimmt, welche Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Den AGB der RACO widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn RACO diesen ausdrücklich zustimmt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Angebot, Bestellung und sonstige Erklärungen, Schriftform
2.1 Angebote der RACO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann RACO innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen RACO und dem Kunden (nachfolgend zusammen auch „Parteien“ genannt) ist der schriftlich geschlossene Vertrag in Verbindung mit den vorliegenden AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
2.3 Mündliche Erklärungen der RACO vor Vertragsschluss sind unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, soweit die Parteien individualvertraglich Abweichendes vereinbaren. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, etwa per E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.5 Die Parteien verpflichten sich, mündlich getroffene Vereinbarungen zu Beweiszwecken unverzüglich in der vorgenannten Form zu dokumentieren. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht.
2.6 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der RACO nicht bevollmächtigt oder sonst berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
3 Leistungsinhalt, Verwendungsrisiko
3.1 Maßgeblich für Inhalt, Art und Umfang der Leistungen ist die Leistungsbeschreibung der RACO. Individuelle Vereinbarungen und Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der RACO haben Vorrang vor den AGB.
3.2 Soweit dies im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart wurde, erbringt RACO Leistungen, wie z.B. Installations-, Montage-, Inspektions-, Kalibrierungs-, Beratungs- oder sonstige Leistungen, (solche Leistungen nachfolgend „>Service-Leistungen>“ genannt).
3.3 Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko der durch RACO zu erbringenden Leistungen trägt der Kunde, soweit nicht RACO ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat. Soweit RACO eine als solche bezeichnete Garantie nicht ausdrücklich abgibt, handelt es sich bei Angaben zu Produkten bzw. Leistungen um Beschreibungen.
3.4 Angaben der RACO zum Gegenstand der Leistung bzw. Lieferung (insbesondere technische Daten, Maße, Gewichte, Farbtöne, Belastbarkeit, Toleranzen etc.) einschließlich Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung oder des Liefergegenstandes. Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen bzw. – bei Fehlen eines vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks – zum gewöhnlichen Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
3.5 An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden von RACO zur Verfügung gestellt wurden, behält sich RACO ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit RACOs vorheriger schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
4 Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang
4.1 Die Preise der RACO verstehen sich in EURO zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.
4.2 Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, verstehen sich die Preise der RACO für die Lieferung von Produkten Ab-Werk (EXW gemäß Incoterms ICC 2020) ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
4.3 Ist zwischen den Parteien ein Export in Drittländer/EFTA-Staaten vereinbart, verstehen sich die Preise der RACO in EURO in Abhängigkeit des vereinbarten bzw. ggfs. gemäß der u.s. Ziff. 8.3 bestimmten Transportweges wie folgt:
Luftfracht: CIP Eingangsflughafen, ICC 2020
Seefracht: CIP Eingangsseehafen, ICC 2020
LKW-Transport: CIP Grenzübergangsort, ICC 2020
Bei Vereinbarung von Kurier-Exporten findet die CIP Empfangsort, ICC 2020 Anwendung. Lieferort ist, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, stets der Sitz der RACO (Schwelm).
4.4 Bei Service-Leistungen, die auf Zeit- und Materialbasis erfolgen, werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf. entstehende Wartezeiten (Ziff. 7.3) zu den jeweils gültigen Stunden- und Berechnungssätzen sowie das verwendete Material zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet. Sonstige Aufwendungen, einschließlich etwaiger Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet.
4.5 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch, soweit Teillieferungen erfolgen oder wenn RACO noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auf die Regelungen zur Abnahme in Ziff. 9 wird hingewiesen.
4.6 Unterbleibt oder verzögert sich der Versand oder die Übergabe bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die RACO nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist oder – im Fall von Werkleistungen – das Werk abnahmebereit ist und RACO dies dem Kunden angezeigt hat.
4.7 Es gelten die von RACO bestätigten Preise. Haben die Parteien vereinbart, dass die Leistung mehr als sechs (6) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gilt eine Preisanpassung als vereinbart, soweit sich die Herstellungskosten bei RACO (Material-, Lohn- und Energiekosten) in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und der Leistung um mehr als zwei (2)% geändert haben. Die Preisanpassung gemäß dieser Ziff.4.7 findet entsprechend Anwendung für den Fall, dass eine Leistung innerhalb von sechs (6) Monaten nach Vertrags- schluss vereinbart war, die Leistung jedoch aus von dem Kunden zu vertretenden Umständen erst nach dieser Zeit erfolgen kann.
4.8 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien ist ein vereinbarter Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung (ohne Abzug) innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Service-Leistungen, insbesondere Lohn- und Reparaturarbeiten außerhalb der Gewährleistung, sind sofort netto Kasse zur Zahlung fällig.
4.9 Im Falle des Verzugs kann RACO Verzugszinsen in einer Höhe verlangen, den die Bank der RACO für einen Kontokorrentkredit berechnet, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen. RACO bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten und dem Kunden der Nachweis, dass RACO kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.10 Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung der Zahlungsansprüche von RACO wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, kann RACO Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf ist RACO berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.11 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung trägt der Kunde. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
4.12 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen sowie Forderungen, die aus demselben Rechtsverhältnis wie die aufzurechnende Gegenforderung stammen, berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
5 Leistungszeiten und -termine, Teillieferung, Abrufaufträge
5.1 Genannt Zeiträume für die Leistungserbringung einschließlich Lieferzeiten („Leistungszeiten“) und Termine für die Leistungs-erbringung einschließlich Liefertermine („Leistungstermine“) stellen ungefähre Angaben dar und sind somit nur annähernd maßgeblich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als feste Leistungszeiten bzw. feste Leistungstermine vereinbart.
5.2 Leistungsfristen und Leistungstermine stehen stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung bei RACO. Bei von RACO nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch den Lieferanten von RACO sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. RACO verpflichtet sich, den Kunden über eine Nichtbelieferung unverzüglich zu informieren und etwaig bereits erhaltene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zurückzugewähren.
5.3 Maßgebend für die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen und Leistungstermine ist die durch RACO erfolgende Meldung der Versand- oder Abhol- bzw. – soweit eine Abnahme erforderlich ist – der Abnahmebereitschaft (diese Meldung nachfolgend „Abschlussmeldung“ genannt).
5.4 Soweit als Leistungstermin eine Kalenderwoche (KW) vereinbart wird, ist der Leistungstermin eingehalten, wenn die Abschlussmeldung bis zum letzten Werktag dieser Woche erfolgt.
5.5 Leistungszeiten und Leistungstermine verlängern sich angemessen bei
a) Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde eine von ihm geschuldete Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
b) einem verspäteten Eingang von geschuldeten Anzahlungen oder sonstiger Vorleistungen des Kunden (insbesondere gemäß Ziff. 4.10).
c) unvorhergesehenen, nicht von RACO zu vertretenden Ereignissen, welche die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Epidemien, Pandemien (u.a. „Covid-19“), behördlich angeordnete Betriebsschließungen, „Lockdowns“ und andere Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Streik, rechtmäßigen Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten und ähnlichen Ereignissen.
d) nach Vertragsabschluss etwaig vom Kunden gewünschten und von RACO akzeptierten Änderungen des Vertrages.
Dauern die vorstehend in (a) bis (c) genannten Hindernisse länger als zwölf (12) Wochen an, ist RACO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wobei RACO in den oben genannten Fällen (a) und (b) dem Kunden zunächst fruchtlos eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht respektive der Anzahlung bzw. sonstigen Vorleistung gesetzt haben muss.
Soweit dem Kunden im oben genannten Fall (c) infolge der Verzögerung das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber RACO vom Vertrag zurücktreten. Ziff. 5.6 S. 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend.
5.6 Der Eintritt des Verzugs bezüglich der Leistungen der RACO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leistet RACO nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Kunde RACO eine schriftliche Nachfrist zu setzen, soweit nicht eine solche Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die Frist muss unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts angemessen sein, darf jedoch zwei (2) Wochen nicht unterschreiten.
5.7 Die Rechte des Kunden gemäß Ziff.12 und die gesetzlichen Rechte der RACO, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5.8 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Erfolgt eine Teillieferung auf Wunsch des Kunden, werden dem Kunden die Kosten der Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt.
6 Mitwirkungspflichten des Kunden, Verantwortlichkeit für Anlagen des Kunden
6.1 Der Kunde hat etwaig vereinbarte Beistellungen zu erbringen und ferner derart mitzuwirken, dass RACO in die Lage versetzt wird, die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Störung zu erbringen.
6.2 Der Kunde schafft insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erbringung der Leistungen durch RACO erforderlich sind. Neben etwaig in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen zählen hierzu insbesondere:
(a) die rechtzeitige und richtige Bereitstellung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, wie z.B. Angaben zu der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Leistung des RACO-Produkts, zum Einsatzort der Anlage und dort herrschenden Bedingungen, insbesondere Temperaturen oder Feuchtigkeit. Auf die Richtigkeit der vom Kunden mitgeteilten Angaben darf RACO vertrauen, soweit diese seitens des Kunden nicht ausdrücklich mit einem Vorbehalt versehen wurden. Auf Verlangen hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen;
(b) die jederzeitige Gewährung des für die Leistungserbringung durch RACO –insbesondere für die Erbringung der Service-Leistungen– erforderlichen Zugangs zu den betreffenden Anlagen, wobei der Kunde RACO und deren Erfüllungsgehilfen rechtzeitig auf etwaige Gefahren hinzuweisen hat;
(c) die Beistellung, von hinreichend qualifizierten und ausreichend geschulten Mitarbeitern des Kunden, soweit dies erforderlich ist – z.B. Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen des Kunden zur Beantwortung von Fragen der RACO, die sich während der Erbringung der vertraglichen Leistung im Hinblick auf die betreffenden Anlagen stellen, Spezialisten zur Durchführung bzw. Unterstützung bei der Kalibrierung etc.;
(d) im vereinbarten Umfang die Beistellung von Materialen sowie Messtechnik für eine Prüfung im Rahmen einer etwaigen Abnahme, wobei eine Rückgewähr der Materialen nur bei ausdrücklicher Aufforderung durch den Kunden erfolgt.
6.3 Ungeachtet etwaig vereinbarter Service-Leistungen bleibt der Kunde stets Betreiber sämtlicher seiner Anlagen. Die dem Kunden als Betreiber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen werden durch den Vertrag zwischen RACO und dem Kunden nicht berührt.
6.4 Die Wartung, Reparatur oder Kalibrierung von der Gewährleistung unterliegenden RACO-Produkten oder solchen Anlagen, in Bezug auf die RACO Service-Leistungen erbringt, darf nur unter Einhaltung der dem Kunden von RACO zur Verfügung gestellten Wartungsanleitung oder in Anwesenheit eines Mitarbeiters der RACO erfolgen.
7 Leistungserbringung, Wartezeiten
7.1 RACO ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Vertrages fachlich geeigneter Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
7.2 Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt RACO vereinbarte Service-Leistungen werktäglich montags bis freitags in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr.
7.3 Bei der Erbringung von Service-Leistungen sind Wartezeiten des von RACO eingesetzten Personals, die durch von dem Kunden zu vertretende Umstände entstanden sind, nach den jeweils geltenden Stundensätzen der RACO gesondert zu vergüten.
8 Annahme, Annahmeverzug, Versand und Lagerung sowie unverlangt an RACO gesendete Ware
8.1 Abhol- bzw. versandbereite Ware ist vom Kunden unverzüglich abzuholen bzw. anzunehmen und etwaige Restzahlungen sind zu leisten. RACO wird den Kunden auf die Abhol- bzw. Versandbereitschaft der Ware in geeigneter Form hinweisen.
8.2 Auf Abruf bestellte Waren sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von sechs (6) Monaten nach Vertragsabschluss abzunehmen. Kommt der Vertrag durch (Annahme-)Erklärung der RACO zustande, beginnt die Frist nicht vor Zugang dieser Erklärung beim Kunden.
8.3 Soweit die Parteien keine Vereinbarung bezüglich der Versandart und des Versandweges getroffen haben, wählt RACO nach billigem Ermessen (§315BGB) die Art und den Weg des Versandes aus.
8.4 Nimmt der Kunde die Ware nicht unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft (Ziff. 8.1) oder im Fall von auf Abruf besteller Ware nicht innerhalb der in Ziff. 8.2 genannten Frist ab, kann RACO eine angemessene Frist zur Annahme („Annahmefrist“) setzen. Nach Ablauf der Annahmefrist ist RACO berechtigt, die Ware nach eigener Wahl an den Kunden zu versenden oder auf Gefahr des Kunden einzulagern und den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
8.5 RACO kann dem Kunden als pauschale Entschädigung ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen, in dem sich der Kunde im Annahmeverzug befindet. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ist kein Rechnungsbetrag vorhanden, tritt an dessen Stelle der Verkehrswert der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte von RACO (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, Kündigung bzw. Rücktritt) bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, bleiben unberührt. Das Lagergeld ist auf etwaig weitergehende Schadensersatzansprüche der RACO anzurechnen.
8.6 Erhält RACO unverlangt zugesendete Ware vom Kunden, trägt der Kunde im Fall der Einlagerung durch RACO die Gefahr der zufälligen Verschlechterung bzw. des zufälligen Untergangs. Erfolgt nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Eintreffen der unverlangt zugesendeten Ware bei RACO in Bezug auf diese eine Mängelanzeige des Kunden, kann RACO die Ware nach eigener Wahl auf Kosten des Kunden wieder an diesen zurücksenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Ziff. 8.5 gilt im Fall der Einlagerung entsprechend.
9 Abnahme, Werksabnahme
9.1 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese schriftlich und zum vereinbarten Abnahmetermin oder, wenn kein solcher vereinbart wurde, unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Eventuelle Beanstandungen sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
9.2 Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn
(a) die Lieferung und – sofern RACO auch die Installation schuldet – die Installation abgeschlossen ist; an die Stelle der Lieferung und Installation tritt bei Werkverträgen die Fertigstellung des Werkes (der Abschluss der Lieferung und ggfs. Installation bzw. die Fertigstellung des Werks im Falle von Werkverträgen nachfolgend jeweils „Fertigstellung“ genannt);
(b) RACO dem Kunden die Fertigstellung unter Hinweis auf die Abnahmefiktion gemäß dieser Ziff. 9.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat;
(c) seit der Fertigstellung zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache bzw. des Werkes (z.B. durch Inbetriebnahme) begonnen hat und seit Fertigstellung sechs (6) Werktage vergangen sind; und
(d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der RACO angezeigten Mangels unterlassen hat.
9.3 Wurde eine Werksabnahme („Factory Acceptance Test“, „FAT“) vereinbart, wird vor Versand des Vertragsgegenstandes eine Prüfung am Herstellungsort während der dortigen Arbeitszeit (werktäglich Mo. – Fr. zwischen 8:00 und 18:00 Uhr) durchgeführt. RACO teilt dem Kunden den Termin des FAT rechtzeitig, d.h. mindestens sieben (7) Tage zuvor, schriftlich mit, sodass der Kunde selbst oder mittels eines Vertreters dem FAT beiwohnen kann.
9.4 Der Kunde erhält ein Prüfprotokoll des FAT, in welchem die geprüften Eigenschaften des Vertragsgegenstandes sowie das Ergebnis der Prüfung enthalten sind. Der FAT dient der Teilabnahme des Vertragsgegenstandes im Umfang der erfolgten Prüfung. Die Mitteilung des FAT-Termins gemäß Ziff. 9.3 gilt als Meldung der Teilabnahmebereitschaft. Die diesbezügliche Teilabnahme ist vom Kunden zu erklären, wenn bezüglich des von der Prüfung umfassten Teils keine abnahmeverhindernden Mängel festgestellt wurden. Ziff.9.1 gilt entsprechend.
9.5 Ist der Kunde oder sein Vertreter trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so ist er mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des betreffenden Prüfprotokolls ausgeschlossen und die Teilabnahme in dem in Ziff.9.4 genannten Umfang gilt als erfolgt, sofern die Prüfung gemäß dem Prüfprotokoll keine Mängel ergeben hat. Satz 1 gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass er seine Nichtanwesenheit bei der Prüfung nicht zu vertreten hat.
9.6 Erweist sich der Vertragsgegenstand gemäß der im Rahmen des FAT erfolgten Prüfung als vertragswidrig, so hat RACO den Vertragsgegenstand vor der Lieferung in einen vertrags- gemäßen Zustand zu versetzen. Eine Wiederholung des FAT kann der Kunde nur beim Vorliegen von wesentlichen Mängeln verlangen.
9.7 RACO trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Prüfungen. Der Kunde hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstehenden Kosten, insbesondere Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Der in dieser Ziff.10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der RACO gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung über die Lieferung von Elektrozylindern und etwaige damit in Verbindung stehende Service-Leistungen einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
Die von RACO an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von RACO. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
10.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für RACO. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 10.7) im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit RACO rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von RACO beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende RACO ab. Der Kunde ist ferner verpflichtet, RACO unverzüglich über Zwangsvollstreckungs-maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an RACO abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Kunde hat in den vorgenannten Fällen ferner unverzüglich die Dritten auf das Eigentum und die bestehenden Rechte der RACO an der Vorbehaltsware hinzuweisen.
10.4 Eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung sowie einen Einbau der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets im Namen und für Rechnung der RACO als Herstellerin vor. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware verarbeitet wird, wird vereinbart, dass RACO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei RACO eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an RACO. Wird die Ware der RACO mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde RACO anteilmäßig entsprechend dem in Satz 2 genannten Verhältnis das Miteigentum an der einheitlichen Sache, soweit die Hauptsache ihm gehört.
10.5 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der RACO an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die diese Abtretung annehmende RACO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. RACO ermächtigt den Kunden widerruflich, die an RACO abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. RACO darf diese Einzugs-ermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
10.6 RACO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei RACO.
10.7 Tritt RACO bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere aufgrund von Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist RACO berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
11 Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Rechte und Pflichten des Kunden
11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziff. 11 nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben stets die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung neu hergestellter Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
11.2 Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiter-verarbeitung bestimmten Gegenständen hat eine Untersuchung in jedem Fall vor dem Einbau bzw. der Weiterverarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind RACO innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von RACO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
11.3 Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart oder hat eine Abnahme zu erfolgen, ist die Rüge solcher Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte erkennen müssen.
11.4 Soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht, entfällt die Gewährleistung. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von RACO Änderungen an bereits beanstandeter Ware vornimmt.
11.5 RACO ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel festzustellen. Bei Mengenlieferungen ist RACO Gelegenheit zu geben, die fehlerhafte Ware auszusortieren. Auf Verlangen von RACO ist ein beanstandeter Vertragsgegenstand frachtfrei an RACO zurückzusenden; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet RACO die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. §439Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
11.6 Bei Mängeln ist RACO nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ist die von RACO gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. RACOs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.7 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die RACO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RACO nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen RACO bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder – z.B. aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen RACO gehemmt.
11.8 Im Falle des Fehlschlagens, d.h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung angemessen mindern. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten (2) Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.
11.9 Die vorstehenden Regelungen in Ziff.11.1 bis 11.8 finden keine Anwendung in Bezug auf etwaige von RACO erbrachte Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB.
11.10 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.11 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn RACO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werklieferungsvertrag gemäß § 650 BGB, wird ein freies Kündigungsrecht des Kunden ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12 Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RACO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Die Haftung von RACO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung bzw. Leistung, Vertrags-verletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff.12 eingeschränkt.
12.3 RACO haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung bzw. Lieferung und ggfs. Installation des Liefergegenstands (soweit geschuldet), dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder den Schutz von Eigentum des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
12.4 Soweit RACO gemäß Ziffer 12.3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die RACO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
12.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der RACO.
12.6 Soweit RACO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
12.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 12 gelten nicht für die Haftung der RACO wegen Arglist, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
13 Verjährung
13.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
13.2 Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel- haftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§438Abs.1 Nr.2BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr.1, Abs.3, §§ 444, 445b BGB).
13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Vertragsgegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
13.4 Ansprüche des Kunden in Folge eines Rücktritts oder einer Minderung, die der Kunde bezüglich eines von ihm zuvor ordnungsgemäß gerügten Mangels erklärt hat, verjähren abweichend von dem Vorstehenden nicht vor Ablauf von drei (3) Monaten ab der Abgabe einer diesbezüglichen wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung.
13.5 Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch RACO oder die Erfüllungsgehilfen der RACO sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren abweichend von dem Vorstehenden jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften.
14 Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datenschutz
14.1 Die Parteien sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und sonstige Kenntnisse und Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Parteien verpflichten sich, alle von ihnen zur Durchführung des Vertrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.
14.2 RACO ist befugt, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag anvertrauten Daten selbst oder durch von RACO beauftragte Dritte mit Datenverarbeitungsanlagen zu verarbeiten. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die RACO-ELEKTRO-MASCHINEN GmbH. Für weitere Informationen zu RACO, insbesondere Kontaktdaten, siehe Ziff. 1.1.
14.3 Die Datenverarbeitung erfolgt zum einen im Rahmen der Erfüllung der RACO obliegenden vertraglichen Pflichten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO und ist insoweit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten zweckdienlich bzw. erforderlich ist.
14.4 Die Datenverarbeitung und -weitergabe erfolgt darüber hinaus zur Erfüllung der RACO obliegenden rechtlichen Verpflichtungen (insbesondere in Bezug auf die steuerlichen Aufbewahrungspflicht von Belegen gemäß § 147 AO) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO sowie im Rahmen der berechtigten Interessen der RACO an der Verfolgung und Abwehr etwaiger (Schadensersatz-)Ansprüche auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
14.5 Die Daten werden mindestens für die Dauer der Vertragsbeziehung bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenseitigen Ansprüche und – soweit einschlägig – darüber hinaus bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
14.6 In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogenen Daten wird auf die Rechte auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung oder Löschung (Art. 16, 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO), das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
14.7 Für weitere Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz wird auf die Datenschutzerklärung der RACO verwiesen. Diese ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.raco.de/datenschutzerklaerung/
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges und Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Verpflichtungen im Rahmen der Gewährleistung ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Geschäftssitz von RACO (Schwelm).
15.2 Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/ „UN-Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und RACO aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Schwelm. RACO ist berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Kunden auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.
15.4 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung, darf RACO den Kunden in Broschüren und Publikationen (wie beispielsweise Unternehmenspräsentationen oder Anwendungs-berichten) in geeigneter Form als Referenzkunden benennen.
15.5 Hat der Kunde diese AGB, den Vertrag, ein Angebot oder sonstige Dokumente auf Deutsch und in anderen Sprachen erhalten, so ist jeweils allein die deutsche Fassung für das Vertragsverhältnis maßgebend. Die Fassungen in den anderen Sprachen haben insoweit lediglich informatorischen Charakter.Wenn die Parteien den Begriff "Gewährleistung" oder ähnliche Begriffe und diesbezügliche Übersetzungen verwenden, ist damit die gesetzliche Gewährleistung in der durch den Vertrag ergänzten oder geänderten Form gemeint. Eine Garantie im Rechtssinne eines selbständigen Garantieversprechens (vgl. § 443 BGB) liegt nur dann vor, wenn diese von den Parteien ausdrücklich auch als Garantie im Sinne eines selbständiges Garantieversprechen bezeichnet wird.
15.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist, die die Parteien bei Vertragsschluss nicht bedacht haben. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: August 2022 AGB 08/22